Rechtsanwältin Christine Frey
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Das „neue“ Punktesystem ab 2014

Punktesystem ab 2014

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen das Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) und das Punktesystem kurz erklären.

Wann werden Punkte in Flensburg eingetragen? Wie werden alte Einträge umgerechnet? Wie können Sie Punkte abbauen? Und wann werden Punkte gelöscht?

All diese Fragen beantworte ich kurz in diesem Artikel.

Einteilung der Punkte

Alle Bußgelder unter 55 Euro werden nicht im Verkehrszentralregister eingetragen. Daher sollte in geeigneten Fällen auch darauf hingewirkt werden, dass die Geldbuße auf 55 Euro herabgesetzt wird.

Alle Verkehrsordnungswidrigkeiten ab 60 Euro Geldbuße und Straftaten aus dem Verkehrsrecht werden mit 1-3 Punkten geahndet.

Mit Punkten werden Verstöße belegt, welche die Verkehrssicherheit gefährden. So gibt es z.B. keine Punkte für das Fahren in die Umweltzone ohne grüne Plakette.

  • 1 Punkt = Ordnungswidrigkeiten
  • 2 Punkte = Ordnungswidrigkeiten mir Regelfahrverbot und
    Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis
  • 3 Punkte = Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
Aber ACHTUNG: 2 Punkte werden dennoch eingetragen, auch wenn es dem Verteidiger gelingt, dass bei einer OWi mit Regelfahrverbot von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen wird.

Punkteumrechnung und Möglichkeiten des Punkteabbaus

Punktestand Zuordnung ab 01.05.2014:

zum 30.04.2014:

  • 1-3 Punkte = 1 Punkt (Vormerkung)
  • 4-5 Punkte = 2 Punkte (Vormerkung)
  • 6-7 Punkte = 3 Punkte (Vormerkung)
  • 8-10 Punkte = 4 Punkte (Ermahnung)
  • 11-13 Punkte = 5 Punkte (Ermahnung)
  • 14-15 Punkte =6 Punkte (Verwarnung)
  • 16-17 Punkte =7 Punkte (Verwarnung)
  • 18 Punkte = 8 Punkte (Entzug)
Alte Einträge, welche nach dem „neuen“ Punktesystem keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellten, wurden gelöscht und nicht mit umgerechnet.

Bei 1-5 Punkten können Sie 1 Punkt durch die Teilnahme am „freiwilligen Fahreignungsseminar für besseres Fahrverhalten“ abbauen. Dies ist aber nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich! Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht, inbesondere gibt es keine behördliche Anordnung mehr.

Bei einem Punktestand von 6-7 Punkten kann trotz der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kein Punkt mehr abgebaut werden!!!

 

ACHTUNG: Es gilt das Tattagprinzip. Dieses erlangt vorallem im Rahmen des Punkteabbaus erhebliche Bedeutung! Nehmen wir an Sie haben 5 Punkte und sind zu schnell gefahren, bei welcher mit 1 Punkt geahndet wird, können Sie keinen Punkt – trotz der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar – abbauen, wenn die neue Ordnungswidrigkeit später rechtskräftig wird, weil zum Zeitpunkt der Kursteilnahme bereits 6 Punkte zu berücksichtigen waren.

Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?

Verjährung von Punkten aus dem Fahreignungsregister:

  • 2,5 Jahre = Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt
  • 5 Jahre = Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten
  • 10 Jahre = Straftaten mit 3 Punkten

Diese Tilgungsfristen gelten für alle Eintragungen nach dem 01.05.2014! Für ältere Einträge gelten weiterhin die alten Tilgungsfristen.

Jede Eintragung verjährt für sich selbst (bestehende Eintragungen werden nicht durch neue Eintragungen verlängert, sog. Tilgungshemmung) und die Frist für die Verjährung beginnt einheitlich ab Rechtskraft der Entscheidung – unabhängig von der Art des Verstoßes.

Die Überliegefrist beträgt weiterhin 1 Jahr. Mit der Überliegefrist ist die Zeit gemeint, in der die Punkte nicht mehr bei der Berechnung der Gesamtpunkte berücksichtigt werden. Aber bei einem aktuellen Verstoß z.B. bei der Frage der Höhe der Geldbußemit einfließt. Nach Ablauf der Überliegefrist wird der Eintrag endgültig gelöscht.

Tipp: Holen Sie sich einmal im Jahr kostenlos eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister)

Jeder kann einmal im Jahr kostenlos einen Antrag beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg stellen und bekommt dann eine Auskunft über die Einträge und Punkte in seinem Fahreigungsregister (früher Verkehrszentralregister).

Fazit

Auch wenn man wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, Rotlicht oder Abstandsverstoß „nur“ 1 Punkt erhält, sollte man genau überlegen, ob man dagegen Vorgehen möchte.

Sollten Sie unsicher sein, ist es ratsam frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren.

Benötigen Sie Rechtsrat oder Vertretung im Bußgeldverfahren können Sie sich auch gerne vertrauensvoll an mich wenden.

Rechtsanwältin Christine Frey (www.anwalt-berlin-frey.de)