Rechtsanwältin Christine Frey
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Turmstraße 35A
10551 Berlin

Tel.       030 – 24537761
Fax.      030 – 24537762
Mobil.   0177 – 3524774 (NUR STRAFRECHT im Notfall)

Erstberatung

Die Erstberatung besteht regelmäßig aus einem Gespräch auf der Grundlage des Vortrages des Mandanten und den von Ihnen vorgelegten Unterlagen.

Der Gesetzgeber legt bezüglich der Vergütung den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Bei der Beratung von Verbrauchern dürfen dann maximal 190,00 € zzgl. MwSt. für die Erstberatung in Rechnung gestellt werden. Je nach Sachverhalt / Dauer der Beratung teile ich Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab mit.

 

 

Ja. Vorab bespreche ich mit Ihnen den Sachverhalt am Telefon oder Sie schreiben mir eine Mail mit allen notwendigen Informationen. Ich teile Ihnen zugleich die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Beratung mit. Sollte für die Beratung die Durchsicht von Unterlagen (Vertrag, Schriftverkehr, Bescheid o.ä.) erforderlich sein, so können Sie mir diese per Post, Fax oder E-Mail zukommen lassen.

Sofern Sie eine Beratung wünschen, übersende ich Ihnen eine Rechnung (Sofortüberweisung, Vorkasse). Unmittelbar nach Zahlungseingang erfolgt dann die Beratung am Telefon oder per Mail. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind benötige ich die schriftliche Deckungszusage für die Erstberatung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sie haben einen Anhörungsbogen von der Polizei oder einen Strafbefehl / Anklage vom Gericht erhalten und wollen sich nun beraten lassen?

Eine Beratung nur auf Grundlage Ihrer Angaben und vorliegenden Unterlagen ist im Strafrecht schwierig und kann ohne die Kenntnis über den genauen behördlichen Akteninhalt unter Umständen sogar zu einer „Falschberatung“ führen.  Daher biete ich in diesem Fällen die Möglichkeit der Beratung auf Grundlage der Akte an. D.h. ich lege ggf. Rechtsmittel zur Fristwahrung ein,  beantrage Akteneinsicht und nach Erhalt der Akte erfolgt die Beratung.

Bei dieser Vorgehensweise erfolgt die Vergütung nach einer Vergütungsvereinbarung:
350€ netto (für Akteneinsicht + Beratung) + Auslagen (Post- und Telekommunikationspauschale 20€; ggf. Aktenversendungspauschale 12€ + Kopierkosten für die Ermittlungsakte Seite 1-50, je 50 Cent, ab Seite 51, je 15 Cent) + Umsatzsteuer

Nach der Beratung entscheiden Sie, ob Sie eine weitere Vertretung durch mich wünschen. In diesem Fall werden die Gebühren für die Beratung auf die nachfolgende Vertretung angerechnet.

Bei einigen Vorwürfen im Strafrecht (z.B fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Trunkenheitfahrt) werden die Kosten für die Beratung / Vertretung von der Rechtschutzversicherung übernommen. Sprechen Sie mich darauf an oder erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Weiteres zu dessen Voraussetzungen finden Sie für Berlin hier.
Wird dieser bewilligt, werden die Kosten für eine Beratung und, soweit erforderlich, für die außergerichtliche Vertretung von der Landeskasse übernommen. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG). Der Rechtsanwalt darf zudem von Ihnen eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € einfordern.

Für Beratungshilfe im Strafrecht und in Ordnungswidrigkeitensachen gilt folgendes zu beachten:

  1. Die Beratungshilfe gilt NUR für die Beratung im außergerichtlichen Verfahren (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG). Sollten Sie bereits einen Strafbefehl, Anklageschrift oder einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen haben, befinden Sie sich schon im gerichtlichen Verfahren und Beratungshilfe ist ausgeschlossen!
  2. Im Rahmen der Beratungshilfe ist KEINE Akteneinsicht durch den Anwalt möglich. Eine Beratung kann daher nur aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen erfolgen.
  3. Wegen der fehlenden Akteneinsicht ist eine richtige Einschätzung der Rechtslage / Beweislage sehr schwierig. Ebenso kann die Frage, ob eine Einlassung sinnvoll ist ohne Akte kaum beantwortet werden.

Was bringt dann Beratungshilfe im Strafverfahren / Bußgeldverfahren?

Haben Sie allgemeine Fragen, z.B. zum Ablauf des Verfahren oder mögliche rechtliche Konsequenzen, können diese gerne im Rahmen der Beratungshilfe beantwortet werden.