Rechtsanwältin Christine Frey
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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E-Scooter – Vorschriften, Schadenersatz (Unfall), Strafverfahren (Alkohol etc.)

Elektro Scooter oder kurz E-Scooter sind beliebt, aber welche Verkehrsregeln gelten, was bei einem Verkehrsunfall im Rahmen der Schadenabwicklung zu beachten ist und wie Sie sich bei einem Bußgeldverfahren oder Strafverfahren verhalten sollten, wird hier erklärt. Dieser Artikel beschäftigt sich nur mit Elektro Tretrollern.

Rechtsgrundlage für die Benutzung von E-Scootern ist die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV). Diese ist seit dem 15.06.2019 in Kraft getreten.

Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Ein Führerschein ist nicht erforderlich.

Der Elektro Tretroller muss eine Betriebserlaubnis haben.

Die Pflichtausstattung für einen E-Scooter ist eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine Glocke, ein Scheinwerfer, eine Schlussleuchte, ein Rückstrahler und Seitenreflektoren. Der Gesetzgeber hat sich dabei an eine Fahrradausrüstung (§ 67 StVZO) orientiert.

Es besteht eine Versicherungspflicht. E-Scooter benötigen eine „Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge“. Diese ist vergleichbar mit dem Versicherungskennzeichen für Motorroller bis 50km/h und Mofas. Die Kosten hängen u.a. vom Alter des Fahrers ab.

Nein, eine Helmpflicht zum Elektro Roller fahren besteht nicht. Da es bei einem Unfall aber zu erheblichen Verletzungen kommen kann, ist das Tragen eines Helms dennoch sehr zu empfehlen.

Die Höchstgeschwindigkeit darf 20km/h nicht überschreiten.

Der E-Scooter darf nur auf Radwegen oder der Straße (wenn kein Radweg vorhanden) benutzt werden. Ist eine Einbahnstraße für Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung freigegeben, gilt dies auch für Elektro-Tretroller.

Die Benutzung von Gehwegen ist nicht erlaubt. Ausnahmen hiervon gelten, wenn unter einen Fußgängerweg-Schild das Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist. Dann darf man auch hier mit dem E-Scooter fahren. Auf die Fußgänger ist dann besonders Rücksicht zu nehmen! Wichtig: Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ sind dagegen E-Scooter nicht erlaubt.

Ja, die Straßenverkehrsregeln gelten für alle gleichermaßen.

Jedes Abbiegen (Richtungsänderung) muss vom Fahrer des E-Rollers mit Handzeichen angekündigt werden, sofern der Elektro Tretroller nicht über einen Blinker verfügt.

Ein E-Sooter-Fahrer darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. Mit den E-Scootern soll einzeln hintereinander gefahren werden und man soll sich von schnelleren Radfahrer überholen lassen.

Für das Abstellen von E-Scooter gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.

Ist ein Schild aufgestellt, dass das Radfahren verboten ist (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), gilt dies auch für E-Scooter. Ist in einer Straße das Schild „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 der Anlage 2 zur StVO) aufgestellt, dann dürfen E-Scooter dort nur geschoben werden.

Die Fahrradampel gilt auch für E-Roller. Gibt es keine Fahrradampel, ist die „normale“ Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Nein, die Mitnahme einer 2. Person auf dem Elektro Roller ist nicht erlaubt. Ebenso ist das Anbringen eines Anhängers an den E-Roller nicht erlaubt.

Ja, für den Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Wer mit einem Alkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille erwischt wird und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigte, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Strafe im Bußgeldbescheid beträgt in aller Regel 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist (siehe mehr unter Punkt IV.). Zeigten sich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen kann auch schon eine Straftat ab 0,3 Promille im Raum stehen.

Sollten Sie unter Alkohol auf dem E-Scooter von der Polizei angetroffen worden sein und gegen Sie wurde ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Christine Frey wenden. Als Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfe ich Ihnen gegen den Bußgeldbescheid und die drohende Strafe vorzugehen.

Sind Sie rechtsschutzversichert übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung. Nur wenn es zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat (nicht Bußgeldverfahren), entzieht die Rechtsschutzversicherung im Nachgang ihre Deckungszusage.

Für Schäden gegenüber Dritte, welche der E-Roller-Fahrer verursacht hat, haftet die jeweilige Haftpflichtversicherung, sofern der E-Scooter – wie vorgeschrieben – ein Versicherungskennzeichen hat. Für eigene Schäden muss der Fahrer selbst aufkommen.

Sollten Sie mit dem E-Scooter einen Unfall gehabt haben und wollen nun Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen, können Sie sich an Frau Rechtsanwältin Christine Frey wenden. Als Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgeldrecht helfe ich Ihnen Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Wenn Sie keine Schuld an dem Unfall trifft, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung auch die Kosten für den Anwalt bezahlen.

Sollte aufgrund des Unfalls gegen Sie ein Bußgeldverfahren (Anhörungsverfahren) oder Bußgeldbescheid erlassen worden sein, helfe ich Ihnen gegen das drohende Bußgeld vorzugehen. Sind Sie rechtsschutzversichert übernimmt diese die Kosten der Verteidigung.

1.) Unfall zwischen Auto oder LKW und E-Roller

  • Sind Sie mit einem Auto oder LKW zusammen gestoßen und sind verletzt worden, so zahlt die Haftpflichtversicherung des PKW bzw. LKW für die entstandenen Schäden und Schmerzensgeld.
  • Wenn Sie ein Mitverschulden trifft, dann erhalten Sie nur teilweise Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zugleich kann der Halter des gegnerischen Fahrzeuges an die Versicherung des E-Scooters seine Schäden entsprechend der Haftungsquote geltend machen.

2.) Unfall mit anderen Elektro-Roller?

  • Sind Sie mit einem anderen E-Scooter zusammen gestoßen und verletzt worden, so zahlt die Versicherung des anderen E-Scooters.
  • Wenn Sie ein Mitverschulden trifft, dann erhalten Sie nur teilweise Schadenersatz und es gilt das gleiche wie zuvor.

3.) Unfall mit Fahrrad oder Fußgänger

  • Sind Sie mit einem Fahrrad oder Fußgänger zusammen gestoßen und verletzt worden, so muss der Fahrradfahrer oder Fußgänger selber den Schaden bezahlen, wenn dieser keine Privathaftpflichtversicherung hat.
  • Wenn Sie ein Mitverschulden trifft, dann werden Ihre Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld gekürzt. Der Fahrradfahrer kann wiederum gegenüber der Versicherung des E-Scooters seine Schäden entsprechend der Haftungsquote geltend machen.

Verstöße gegen einzelne Vorschriften der Verordnung für die E-Scooter können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Auch als Autofahrer können Sie sich an Frau Rechtsanwältin Christine Frey wenden, wenn Sie ihren Schaden gegenüber einem E-Scooter-Fahrer geltend machen wollen.

Je nachdem was es für ein Unfall war, kann gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder, wenn auch eine Person verletzt wurde, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) gegen Sie eingeleitet werden. Kam es bei den Unfall im schlimmsten Fall zum Tode eines Menschen wird gegen Sie eine Anzeige wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) erstattet.

Sollte zum Beispiel bei dem Unfall Alkohol oder Drogen mit im Spiel gewesen sein, droht Ihnen gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) oder wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB).

Den Bußgeldbescheid sollte im Zweifel ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob gegen diesen vorgegangen werden kann bzw. sollte. Gerade wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen, wird eine Überprüfung empfohlen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, werden die Kosten des Anwalts von dieser übernommen.

Bei einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bestehen sehr gute Chancen des Verfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO) oder wegen Geringfügigkeit mit (§ 153 StPO) oder ohne Auflage (§ 153a StPO) eingestellt zu bekommen. Daher sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Die Kosten der Verteidigung übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, wenn Sie in diesem Bereich versichert sind.

Bei einem Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrt drohen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und Ihnen wird gegebenenfalls der Führerschein entzogen (§ 69 StGB). Zudem besteht beim Fahren unter Alkohol des Problem, dass die Haftpflichtversicherung gegebenenfalls den gesamten Schaden von Ihnen zurückerstatten verlangt. Daher sollten Sie unbedingt bereits am Unfallort schweigen und einen Anwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Wenn es nicht später zu einer Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung der Tat kommt, werden die Kosten der Verteidigung von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Daher ist es auch das Ziel eine solche Verurteilung zu verhindern.

Sollte aufgrund des Unfalls gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Christine Frey dagegen vorzugehen.