Rechtsanwältin Christine Frey
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Tierbestattung – Wie darf ich mein Tier begraben?

Neben der Trauer um ein Familienmitglied muss sich jeder Tierbesitzer fragen, wie er sein Tier begraben darf.

Infolge der BSE (Rinderwahn) Skandale wurden die Regelungen zur Tierkörperbeseitigung geändert. Im Zuge dessen erfuhr sowohl das Tierkörperbeseitigungsgesetz als auch die tierische Nebenproduktbeseitigungsverordnung (TierNebV) eine Änderung.

Grundsätzlich sind alle Tiere in sog. Tierbeseitigungsanlagen zu verbringen. Hiervon macht aber § 27 Abs. 2 und 2 TierNebV Ausnahmen. So dürfen Haustiere auch vergraben oder verbrannt werden.

Verstoßen Sie gegen die Regelung zur Bestattung von Haustieren droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 15.000€.

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Belassen Sie ihr Tier nach dessem Tod beim Tierarzt müssen Sie damit rechnen, dass dieses in einer Tierkörperbeseitigungsanlage verbracht wird, sofern Sie mit Ihrem Tierarzt keine ausdrückliche andere Regelung getroffen haben

Die Verbrennung von Haustieren darf nur im Tierkrematorium stattfinden. Hierbei besteht die Möglichkeit von einem Einzel- oder Sammelkrematorium. Sofern Sie Ihr Tier einzeln verbrennen lassen, können Sie zum Beispiel Ihr geliebtes Haustier in der Urne mit nach Hause nehmen oder lassen aus einen Teil der Asche ein Schmuckstück (Asche-Anhänger, Edelstein) anfertigen. Eine gesetzliche Vorschrift gibt es zur Verwendung nach der einäscherung nicht

Haustiere wie Hund, Katze, Vogel, Hase und andere Kleintiere dürfen Sie begraben.Bestattungen dürfen nur auf (1) ausgewiesenen Tierfriedhöfen (in Einzel- oder Sammelgäbern) oder (2) auf Grundstücken, welche im Eigentum des Tierhalters stehen, erfolgen.Wenn Sie Ihren Liebling selbst begraben möchten, müssen Sie auf folgendes achten:

Das Grab muss 50cm (gemessen ab dem Grabrand) tief sein. Das Tier darf nur in leicht verottbaren Material (z.B. Wolldecke, Zeitung) vergraben werden.

Das Grab muss von öffentlichen Wegen und Plätzen mindestens ein (besser zwei) Meter Abstand haben.

Sie dürfen Ihr Tier nicht begraben, wenn dieses an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben ist. Sollten Sie bei dieser Frage unsicher sein, holen Sie sich im Zeifel beim zuständigen Veterinäramt / Ordnungsamt eine Genehmigung ein.

Es ist verboten jegliche Art von Haustieren in Parks, Wäldern, öffentlichen Wegen, Plätzen und Grünanlagen sowie in Naturschutz-/ Wasserschutzgebieten zu begraben.

Weiter ist es ausdrücklich verboten seinen Hund, Katze oder andere größere Tiere im Hausmüll / Biotonne zu entsorgen. Hiervon ausgenommen, sind kleine Haustier (Vogel, Hamster etc.)

Als letzte Möglichkeit können Sie Ihr Tier auch ausstopfen lassen. Dies ist jedoch sehr kostenintensiv.

Ich weise darauf hin, dass es sich bei diesem Beitrag ausschließlich um einen Überblick handelt. Eine verbindliche Rechtsberatung ist hiermit nicht verbunden, da jeder Sachverhalt einzigartig ist. Haben Sie Fragen, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren.