Rechtsanwältin Christine Frey
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Tiermesse House of Dogs 2016 – Interview mit Rechtsanwältin Christine Frey

(Ein Artikel von Silvia Weber aus dem Tierbranchenverzeichnis „Potsdam Spezial 2016/2017“)

In deutschen Gerichten wird täglich auch über Hunde verhandelt und gestritten, wie etwa bzgl. Haltung, Zucht, Kauf, Fund, Unfälle oder Mietrecht. Angesichts der Vielzahl von Gesetzen und Rechtsvorschriften sollte sich jeder Hundehalter ein wenig mit den Vorschriften auskennen.

Die wesentlichen Vorschriften beruhen auf dem Tierschutzgesetz. Der Grundsatz lautet: “Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen.“ Im Grundgesetz Artikel 20a ist Tierschutz zum Staatsziel erklärt worden.

House of Dogs

In der aktuellen Reform des Tierschutzgesetzes 2013 hat der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Tierhalter (z.B. Hundepensionen, Hundeschulen) grundlegend verschärft. Diese benötigen nun eine Erlaubnis ihrer Tätigkeit durch das zuständige Veterinäramt.

Die Tierschutz-Hundeverordnung (zuletzt geändert 2013) gilt bundesweit und regelt die Mindestanforderungen für das Halten von Hunden, wie z.B. Auslauf und Sozialkontakte, Haltungsbedingungen im Freien, in Räumen und bei Zwinger- oder Anbindehaltung , Fütterung und Pflege.

Für die Halter von Listenhunden gibt es seit 2001 das umstrittene „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“. Vor dem Hintergrund mehrerer tödlicher Beißattacken wurde damals dieses Gesetz mit dem „Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz“ erlassen. Es besagt, dass das Verbringen (aus der EU) und das Einführen (aus einem Drittland) von Listenhunden ins Inland verboten ist.

Neben den Bundesgesetzen gibt es im Land Brandenburg die Hundehalterverordnung vom 16.06.2004. Danach müssen die Halter von fünf generell als gefährlich eingestuften Rassen (American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu) eine Erlaubnis vom Ordnungsamt vorweisen, ihren Hund Haftpflicht versichern sowie per Chip kennzeichnen. Darüber hinaus gilt ein allgemeiner Leinen- und Maulkorbzwang sowie ein Zuchtverbot. Gleiches gilt für weitere 13 Rassen und deren Kreuzungen (u.a. auch Dobermann und Rottweiler), wenn der Halter die vermutete Gefährlichkeit seines Hundes nicht durch einen Negativtest widerlegen kann.

Die Hundehaltung in der Landeshauptstadt Potsdam wir durch die Hundehalterverordnung und die Stadtordnung geregelt.

Danach müssen alle Hunde in bestimmten Teilen der Innenstadt und im Stadtteil Babelsberg ständig angeleint werden. Generelle Leinenpflicht besteht auf öffentlichen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, bei Umzügen, auf Volksfesten, auf Sport- und Campingplätzen, auf umfriedeten oder anderweitig begrenzten aber öffentlich zugänglichen Park-/Garten- oder Grünanlagen, in Einkaufszentren und Fußgängerzonen, in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder Gemeinschaftsräumen sowie in Wäldern (Waldgesetz).

Wegen der fehlenden Auslaufgebiete im Potsdamer Stadtgebiet (es gibt nur ein einziges Hundeauslaufgebiet – das befindet sich am Park Babelsberg) dürfen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und unter Berücksichtigung der Hundehalterverordnung auf Freiflächen, Gehwegen und ähnlichen Flächen, Hunde unter ständiger Aufsicht des Hundeführers auch ohne Leine geführt werden (Achtung: Es besteht eine Leinenmitführpflicht).

Weiterhin sind Hundekotbeutel mitzuführen, wenn der Hund im öffentlichen Bereich ausgeführt wird. Zusätzlich muss jeder Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Verwaltungsgebäuden einen Maulkorb tragen um Beißvorfälle zu verhindern.

„Jeder Fall ist einzigartig“

Frau Rechtsanwältin Christine Frey im Interview mit House Of Dogs

RA'in Christine Frey House of Dogs

Frau Rechtsanwältin Christine Frey aus Berlin hat sich auf das Gebiet Hunderecht/Tierrecht (einschließlich Pferderecht) spezialisiert. Ihre Erfahrung hat gezeigt, dass es für die Mandanten sehr wichtig ist, einen Anwalt zu beauftragen, der im jeweiligen Rechtsgebiet auch tätig ist. Mit dieser fachlichen Kompetenz und dem persönlichen Engagement betreut sie seit 6 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit. Weitere Tätigkeitsgebiete von ihr sind das Strafrecht, Verkehrsrecht und allg. Zivilrecht. Auf der Messe „House of Dogs“ – der Messe für Lifestyle mit Hund vom 11./12. Juni 2016 im Postbahnhof Berlin traf Silvia Weber die Anwältin an ihrem Messestand.

Frau Frey, Sie haben in Ihrer Kanzlei schon viele Tierhalter gerichtlich vertreten und wissen, worauf es in Streitfällen ankommt. Können Sie mir ein Beispiel aus Ihrer Praxis aus dem Zivilrecht nennen?

Ja, gerne: In Berlin ging ein älterer Herr mit vier Chihuahuas spazieren, die nicht angeleint waren. Eine Dame kam ihm mit ihrem Großen Münsterländer entgegen, welcher angeleint war. Als die Hunde aneinander vorbei gingen, bellte ein Chihuahua den Münsterländer ununterbrochen an und wurde auch nicht von seinem Besitzer zurückgerufen. Der Münsterländer wollte ihn unterwerfen und biss in den Nackenbereich. Aufgrund des Größenunterschiedes war dieser Biss leider tödlich. Im Zivilprozess erhielt der Halter des Chihuahua keinen Schadenersatz, weil der Hund nicht angeleint war und auch nicht von dem Herrn zurückgerufen wurden.

 

Was kommt denn auf Tierhalter zu, welche in eine Hundebeißerei verwickelt sind?

Grundsätzlich hat jeder Tierhalter nicht nur für den Unterhalt und die medizinische Versorgung seines Hundes zu sorgen, sondern muss auch für diejenigen Schäden, die der Hund verursacht, einstehen. Man spricht hier von der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Bei Beißvorfällen müssen Sie zunächst unterscheiden. Wenn Ihr Hund oder Sie selbst verletzt wurden, so können Sie Tierarztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlung zur Heilbehandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld (nicht für den Hund) etc. geltend machen. Hat Ihr Hund jemanden verletzt, hat der Geschädigte Ansprüche aus der Tierhalterhaftung (Zivilrecht). Wurde ein Mensch verletzt oder sogar dabei getötet, könnte ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder schlimmstenfalls wegen fahrlässiger Tötung auf Sie zukommen. Hier sollten Sie frühzeitig einen Anwalt – welcher im Tierrecht oder Strafrecht tätig ist – einschalten. Gerade im Strafrecht gilt: Schweigen ist Gold, solange man den Inhalt der Strafakte nicht kennt! Zudem könnte noch ein Verwaltungsverfahren (Leinenzwang, Maulkorbzwang) auf Sie zukommen. Auch hier empfehle ich: Keine Angaben ohne vorherige Kenntnis des Akteninhalts.

 

Welche Versicherungen halten Sie für Hundehalter als zwingend erforderlich?

Ganz klar eine Hundehalterhaftpflichtversicherung!
Denken Sie nur einmal daran, Ihr Hund läuft auf die Straße und verursacht einen Unfall oder der Hund stößt mit einem Fahrrad zusammen und der Radfahrer behält bleibende Schäden. Haben Sie keine Haftpflichtversicherung kann dies im schlimmsten Fall zum finanziellen Ruin führen. Als Beispiel für einen finanziellen Schaden hier einmal folgender Fall:
Ein Mann kam mit seinem Hund vom Gassigehen zurück. Ein Mädchen (Tochter der Halterin) trug dort gerade Zeitungen aus und ihr Labrador lief vor den Hauseingängen der Reihenhäuser frei herum. Plötzlich lief er auf den Mann zu und rannte diesem um. Der Mann stürzte und verdrehte sich dabei das Knie so ungünstig, dass dieser einen Kreuzbandriss erlitt. Da die Heilbehandlung mit Komplikationen verlief war er über 12 Monate krankgeschrieben und konnte auch danach nicht mehr richtig arbeiten. Die Hundehalterin hatte keine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Außerdem bestritt sie den Unfall. Glücklicherweise stellte sich später heraus, dass zwei Zeugen den Vorfall vom Fenster beobachtet hatten. Wir einigten uns im Rahmen eines Abfindungsvergleiches auf die Zahlung von 17.000€. Die Krankenversicherung meines Mandanten und die Rentenversicherung werden zusätzlich noch von der Dame Geld (Heilbehandlung, Krankengeld, etc.) verlangen. Der Schaden belief sich auf insgesamt ca. 40.000€. Ich war im Bezug auf ein Klageverfahren und eine mögliche Zwangsvollstreckung entspannt gewesen. Ich hatte zwei Zeugen, mein Mandant war rechtsschutzversichert und die Dame hatte ein Haus, so dass ich ggf. die Zwangsversteigerung betreiben hätte können.

Optional erachte ich auch eine Rechtsschutzversicherung als sehr sinnvoll. Als Geschädigter möchten Sie sich zum Bsp. nicht noch Gedanken über die Kosten im Rahmen der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche machen, wenn Sie klagen müssen, weil der Gegner nicht zahlen will.

Oder Ihr Hund hat einen Menschen gebissen und Sie bekommen eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung (Strafrecht) und möglicherweise noch Auflagen im Verwaltungsverfahren. Wenn Sie eine Vertretung in beiden Verfahren wünschen, kommen im besten Fall (Einstellung der Strafanzeige und Aufhebung der Auflage) „nur“ ca. 1.000€-Anwaltskosten auf Sie zu.

 

Frau Frey, nun habe ich eine Frage, die mich brennend interessiert. Im Sommer sieht man immer wieder Hunde, die bei hoher Außentemperatur im Auto gelassen werden. Wie soll man sich verhalten und was droht den Tierhaltern im schlimmsten Fall?

Zunächst müssen Sie nachweislich versuchen den Fahrzeughalter zu finden (z.B. Nachfragen in der Umgebung.) Bleibt dies erfolglos rufen Sie die Polizei oder Feuerwehr an. Diese darf Sie nicht „abwimmeln“. Verweisen Sie im Zweifel auf das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Hundeverordnung und das Grundgesetz (Anmerkung der Redaktion: Artikel 20a GG s.o.).
Sollten Sie den Halter nicht finden und haben keine Möglichkeit die Polizei /Feuerwehr anzurufen oder droht der Hund vor Eintreffen der Polizei /Feuerwehr zu sterben, dürfen Sie die Seitenscheibe einschlagen. Sie müssen aber dabei den Schaden so gering wie möglich halten. Zwar begehen Sie eine Sachbeschädigung, aber strafrechtlich steht Ihnen der Rechtfertigungsgrund des Notstands zu Seite. Schadenersatz müssen Sie auch nicht leisten, da Ihnen im Zivilrecht der Rechtfertigungsgrund des Notstands nach § 228 BGB zur Seite steht. Zudem kann man in diesen Fällen fast immer von einer sog. Geschäftsführung ohne Auftrag ausgehen, d.h. der Hundehalter würde mutmaßlich mit dem Einschlagen der Scheibe einverstanden sein, damit sein Hund gerettet wird.

 

Was möchte Sie noch gerne den Lesern mitteilen?

Genießen Sie die Zeit mit Ihrem Hund. Er gibt Ihnen viel Lebensfreude, aber sollten Sie dennoch einmal Probleme ergeben, bitte ich Sie zuerst einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen, wie Sie in der Angelegenheit weiter vorgehen sollen. Denn, wenn das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen ist, dann kann später ggf. ein Anwalt nur noch Schadenbegrenzung betreiben. Auch möchte ich darauf aufmerksam machen, dass Angaben im Internet nicht unbedingt auf Ihren Fall übertragbar sind. Jeder Fall ist einzigartig.

Frau Frey, Ich danke für das informative Gespräch.

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